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Der Begriff „Luxustier“ wird im Fachjargon für Pferde und Hunde genutzt, die nicht dem Unterhalt des Halters dienen. Umgangssprachlich ist auch häufig die Rede von Liebhabertieren. Luxustiere werden zur Freude des Halters gehalten und dienen keinem gewerblichen Zweck. Anders als Kleintiere, wie Hamster, Katzen oder Kaninchen, fallen die Luxustiere nicht unter den Schutz der privaten Haftpflichtversicherung.
Um sich vor Schäden zu schützen, die einem Dritten durch Luxustiere verursacht worden sind, muss eine Tierhalterhaftpflicht abgeschlossen werden. Unabhängig vom Verschulden ist der Halter für Schäden haftbar zu machen, die durch das Tier verursacht worden sind. Es handelt sich dabei um die sogenannte Gefährdungshaftung. Dienen die Tiere dem maßgeblichen Unterhalt des Halters oder beruflichen Zwecken, so handelt es sich nicht um Luxustiere, sondern um Nutztiere.
Bei einem Schaden durch ein Nutztier, muss dem Halter eine Vernachlässigung der nötigen Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden. Auch ein Blindenhund wird zu den Nutztieren gezählt.
Private Haftpflicht von A-Z
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Häufig gestellte Fragen
Haftpflichtversicherungen