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Bei der Beurteilung eines Schadensfalls durch die Private Haftpflichtversicherung wird immer auch geprüft, ob von Seiten des Versicherungsnehmers eine Fahrlässigkeit vorliegt. Hierbei wird unterschieden zwischen einer einfachen Fahrlässigkeit und einer groben Fahrlässigkeit. Anders als häufig gedacht übernimmt der Haftpflichtversicherer sowohl Schäden, die auf leichter als auch auf grober Fährlässigkeit beruhen. Nur vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind von der Leistungspflicht ausgeschlossen.
Eine grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Wertgegenstände im offenen Cabrio liegengelassen werden oder ein Feuer unbeaufsichtigt bleibt. In solchen Fällen spricht die Haftpflichtversicherung von einer groben Fahrlässigkeit, da der Versicherungsnehmer die erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt hat und die Gefahr der Situation jedem Anderen bewusst gewesen wäre.
Private Haftpflicht von A-Z
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Häufig gestellte Fragen
Haftpflichtversicherungen