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Die Gefährdungshaftung besagt, dass es in einigen Schadensfällen nicht darauf ankommt, ob den Verursacher eines Schadens auch ein tatsächliches Verschulden trifft oder nicht. Der Verursacher kann sich demnach völlig korrekt und den Gesetzen entsprechend verhalten haben, aber dennoch aufgrund der Gefährdungshaftung für den Schaden aufkommen müssen.
Die Gefährdungshaftung ist also das Gegenteil der Verschuldenshaftung. Eine Gefährdungshaftung liegt demnach bei allen Risiken vor, die im Zusammenhang mit einen Kraftfahrzeug stehen. Gleichermaßen kommt es häufig zu einer Gefährdungshaftung, für Halter von Hunden oder auch Pferden. Eine Haftpflichtversicherung für diese Bereiche ist daher sehr zu empfehlen oder, wie bei der KFZ-Haftpflichtversicherung sogar vorgeschrieben.
Zum besseren Verständnis ein kurzes Beispiele für die Gefährdungshaftung:
Versagen bei einem Fahrzeug die Bremsen oder ein Reifen platzt, so liegt der Tatbestand einer Gefährdungshaftung vor, auch wenn den Fahrer vielleicht keinerlei Schuld trifft. Allein die Tatsache, dass ein Kfz, welches zu fahren natürlich erlaubt ist, besessen und bewegt wird, stellt grundsätzlich schon einmal eine Gefährdung dar.
Auch wenn das Fahrzeug kurz zuvor geprüft worden und für fahrtauglich befunden worden ist, entbindet dies den Fahrzeughalter nicht von der Gefährdungshaftung. Liegt jedoch ein unabwendbares Ereignis vor, wie ein Blitzschlag, der das Auto trifft, wird die Gefährdungshaftung ausgeschlossen.
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Häufig gestellte Fragen
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