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Deliktunfähigkeit wird im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) definiert. Eine Deliktunfähigkeit wird bei Minderjährigen unter 7 Jahren angenommen (§ 828 (1) BGB) und bei geistig Verwirrten oder Bewusstlosen (§ 827 BGB). Diese Personen können daher nicht für ihre Handlungen haftbar gemacht werden, so dass auch die Haftpflichtversicherung nicht in Leistung treten muss.
Private Haftpflicht von A-Z
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Häufig gestellte Fragen
Haftpflichtversicherungen