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Eine uneingeschränkte Deliktsfähigkeit wird in der Regel bei sämtlichen volljährigen Personen angenommen. Von der vollen Deliktfähigkeit ausgenommen sind geistig Verwirrte und bewusstlose Personen (§ 827 BGB) sowie Taubstumme (§ 828 (2) BGB).
Minderjährige sind entweder gar nicht oder nur beschränkt deliktfähig. Besteht Deliktfähigkeit und kommt es zu einem Schadensfall tritt bei entsprechendem Vertrag die Haftpflichtversicherung in Leistung.
Private Haftpflicht von A-Z
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Häufig gestellte Fragen
Haftpflichtversicherungen