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Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wird definiert, inwieweit Personen deliktfähig sind oder nicht. Kinder können bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres nicht für verursachte Schäden haftbar gemacht werden. Im Alter zwischen 7 und 18 Jahren haften sie nur beschränkt. Gleichermaßen kann durch gerichtlichen Beschluss auch Erwachsenen die volle Deliktfähigkeit abgesprochen werden.
Sollten diese Personen einen Schadensfall verursachen, stellt sich hinsichtlich des Versicherungsschutzes durch die private Haftpflichtversicherung die Frage der Aufsichtspflicht. In der Regel haben die Eltern die Aufsichtspflicht über die Kinder, aber auch Großeltern, Kindermädchen oder Nachbarn können unter Umständen die Aufsichtspflicht innehaben. In einem Schadensfall hat die Haftpflichtversicherung der Person die Kosten zu tragen, welche ihre Aufsichtspflicht verletzt hat.
Wichtig in diesem Zusammenhang zu wissen ist, dass der Gesetzgeber grundsätzlich erst einmal von einer Verletzung der Aufsichtspflicht ausgeht und durch die Person, die die Aufsichtspflicht hatte, ein Gegenbeweis angetreten werden muss, dass die Aufsichtspflicht nicht verletzt worden ist. Es wird auch von der „umgekehrten Beweispflicht“ gesprochen. Daraus ergibt sich, ob die Private Haftpflichtversicherung den Schaden übernehmen muss oder nicht.
Auch für den Leidtragenden des verursachten Schadens kann das Problem mit der Aufsichtspflicht unangenehme Konsequenzen haben. Reißt sich beispielsweise ein 4 jähriges Kind von der Hand der Mutter los, rennt auf die Straße und verursacht einen Unfall, kann das Kind nicht haftbar gemacht werden, aber auch die Mutter nicht, da das Losreißen keine Verletzung der Aufsichtspflicht darstellt. Die Unfallbeteiligten bleiben demnach auf ihren Schaden sitzen, auch wenn sie durch ein schnelles Ausweichmanöver nur das Leben des Kindes schützen wollten.
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Häufig gestellte Fragen
Haftpflichtversicherungen