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Verletzt ein Pferd ein anderes, versucht die Pferdehaftpflicht des verursachenden Tieres gelegentlich eine Mithaftung der Pferdehaftpflicht des geschädigten Pferdes zu erreichen. Als Grundlage hierfür dient, dass allein schon der Besitz eines Pferdes eine Gefährdungshaftung entstehen lässt. Eine Mithaftung durch die andere Pferdehaftpflicht wird dann erreicht, wenn die eigene Tiergefahr des verletzten Tieres bei dem Unfall eine Rolle gespielt hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die beiden Pferde miteinander gekämpft haben, aber sich nur das eine Tier verletzt hat. Sollte sich das verletzte Pferd nicht aggressiv verhalten haben, kann nicht von einer Mithaftung ausgegangen werden und die Pferdehaftpflicht des verursachenden Pferdes hat den Schaden alleine zu regulieren.
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