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Die Kündigung der Pferdehaftpflicht ist beispielsweise notwendig, wenn Sie den Versicherer wechseln möchten. Grundsätzlich wird bei der Kündigung zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung unterschieden.
Die ordentliche Kündigung der Pferdehaftpflicht ist in der Regel drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit möglich. In den meisten Fällen wird der Versicherer versuchen, Sie von einer Rücknahme der Kündigung zu überzeugen. Hören Sie sich in einem solchen Fall einfach an, ob die Konditionen sich zu Ihren Gunsten verändern.
Eine außerordentliche Kündigung kann aus zwei unterschiedlichen Gründen ausgesprochen werden. Erhöht der Versicherer die Versicherungsprämie ohne gleichzeitig auch die Leistung zu erhöhen, kann der Versicherungsnehmer von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Die Kündigung muss dazu spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Erhöhung beim Versicherer eingehen. Dies kann unabhängig von Vertragslaufzeiten geschehen. Ebenso können sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer im Schadenfall eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Dazu muss die Kündigung ebenfalls spätestens einen Monat nach Regulierung bzw. Ablehnung erfolgen.
Die Kündigung der Pferdehaftpflicht sollte stets in schriftlicher Form erfolgen. Damit gehen Sie auf Nummer sicher und müssen nicht unnötig lange für die Versicherung zahlen. Haben Sie sich dazu entschlossen Ihr Pferd zu verkaufen oder ihr Pferd ist verstorben, so entfällt das zu versichernde Risiko und der Vertrag erlischt.
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