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Hauptsächlich nutzen Sie selber Ihr Pferd für gemütliche Ausritte, aber hin und wieder reitet auch Ihre Nichte oder ein Freund auf Ihrem Pferd aus. Wenn dies der Fall ist, handelt es sich um das sogenannte Fremdreiter- oder Gastreiterrisiko. Dieses ist nicht automatisch Bestandteil jeder Pferdehaftpflicht. Sollten Sie eine Pferdehalterhaftpflicht abgeschlossen haben, die das Fremdreiter- oder Gastreiterrisiko nicht beinhalten, sollten Sie darauf verzichten anderen Personen Ihr Pferd für Ausritte zur Verfügung zu stellen, denn alle Schäden, die Ihr Pferd unter der Obhut des Gast- oder Fremdreiters verursacht, werden nicht durch den Versicherer ersetzt. In einem solchen Fall haften Sie für die gesamte Höhe des entstandenen Schaden mit Ihrem Privatvermögen. Ist das Gast- oder Fremdreiterrisiko mitversichert, leistet die Versicherung bis zu den vereinbarten Deckungssummen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass es sich nicht um eine gewerbliche Nutzung des Pferdes handeln darf, sondern lediglich eine unentgeltliche sporadische Nutzung ist. Wird Ihr Pferd in einer Reitschule eingesetzt, sollte eine spezielle Schulpferdehaftpflicht abgeschlossen werden.
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