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Bei der Gefährdungshaftung muss für Schäden gehaftet werden, welche aus einer erlaubten Gefahrenquelle entstanden sind. Das Halten eines Pferdes ist zwar erlaubt, aber es wird gesetzlich davon ausgegangen, dass der Besitzer des Pferdes allein durch das Halten des Pferdes eine Gefahr für die Umwelt schafft. Aus diesem Grunde wird im Bereich der Tierhaltung, wenn es sich um Luxustiere und nicht um Nutztiere handelt, von einer Gefährdungshaftung gesprochen. Daher ist es auch unerheblich, ob der entstandene Schaden rechtswidrig oder durch schuldhaftes Verhalten zustande gekommen ist. Nur wenn der Pferdehalter nachweisen kann, dass das Unfallereignis unter keinen Umständen zu vermeiden gewesen wäre, wird nicht von der Gefährdungshaftung gesprochen und der Pferdehalter muss nicht haften. Dies ist in der Regel jedoch nicht der Fall, so dass die Pferdehaftpflicht in Leistung tritt.
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