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Um einen Fremdreiter handelt es sich, wenn das Pferd nur gelegentlich und unentgeltlich durch diesen geritten und entsprechend auch nur kurz beaufsichtigt wird. Sollte es zu Schäden gegenüber Dritten kommen haftet die Tierhalterhaftpflicht des Pferdebesitzers. Gleichermaßen ist auch der Fremdreiter selber durch die Pferdehalterhaftpflicht des Besitzers abgesichert, wenn er durch das Pferd geschädigt oder verletzt wird. Wird einem Dritten ein Schaden durch das Pferd zugefügt, die Schuld aber beim Fremdreiter liegt, so muss nicht die Pferdehalterhaftpflicht des Besitzer in Leistung treten, sondern die Privathaftpflicht des Fremdreiters, sofern das Reiten fremder Pferde zum Leistungsumfang der abgeschlossenen Privathaftpflicht dazugehört.
Private Haftpflicht von A-Z
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