informieren - vergleichen - sparen
Im Rahmen der KFZ-Haftpflicht gibt es neben selbst verschuldeten Unfällen den Fall der Gefährdungshaftung. Die Gefährdungshaftung wird auch als Haftung ohne Verschulden bezeichnet und besagt, dass der Versicherungsnehmer ebenso haftbar gemacht werden kann, wenn kein eigenes Verschulden vorliegt. Der Inhaber der Kfz-Haftpflicht ist auch dann verantwortlich, wenn er sein Fahrzeug in Betrieb nimmt und ohne sein eigenes menschliches Versagen hieraus ein Schaden entstanden ist.
Die Gefährdungshaftung ist im §7 des Straßenverkehrsgesetztes so geregelt: „Wird bei dem Betrieb eines Kfz ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Beispiel: Sie parken Ihr Fahrzeug an einem Hang, nehmen den Gang heraus und ziehen die Handbremse. Aufgrund unglücklicher Umstände löst sich die Handbremse, der Wagen rollt den Abhang herunter und beschädigt dabei ein weiteres Fahrzeug. Laut der Gefährdungshaftung wird der Versicherte hierfür haftbar gemacht. Solch eine Situation ist im Rahmen der Kfz-Haftpflicht abgesichert.
Damit für den Versicherer die Haftungsfälle berechenbar bleiben, ist bei einem Schaden an einer Person der Kapitalbetrag auf 600.000 Euro festgesetzt (bei Schäden an mehreren Personen auf 3.000.000 Euro) sowie auf einen jährlichen Rentenbetrag von 36.000 Euro (bei mehreren Personen auf 180.000 Euro).
Private Haftpflicht von A-Z
A
D
E
F
G
H
N
P
R
S
T
V
W
Ü
Z
Häufig gestellte Fragen
Haftpflichtversicherungen