"Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen." Diese Weisheit hat vor allem dann Gültigkeit, wenn der Verursacher des Schadens nicht versichert ist oder falls doch, die Versicherung den Schaden nicht ersetzt.

 

Muss die Versicherung in den meisten Fällen den Schaden doch ersetzten, so hat sie in einigen wenigen Ausnahmefällen das Recht, die Schadensregulierung zu verweigern. So zum Beispiel zahlt die Haftpflichtversicherung nicht, wenn der Schaden durch ein Kind verursacht wurde, was unter 7 Jahre alt ist. Diese sogenannten deliktunfähigen Kinder können erst seit kurzer Zeit bei den Haftpflichtversicherungen - zumeist gegen Aufpreis - versichert werden. Bei sogenannten Gefälligkeitsschäden muss eine Haftpflichtversicherung den Schaden auch nicht erstatten.

 

 

 

Dieser Schaden liegt dann vor, wenn bei einem Umzug ein hochwertiges Mobiliar beschädigt oder zerstört wird. Es empfiehlt sich daher immer, bei Umzügen eine separate Versicherung abzuschließen. Generell versagen kann die Versicherung die Schadensregulierung, wenn der Schaden an einer gemieteten Sache entstanden ist (z.B. ein gemietetes Zelt für ein Wochenende wird beschädigt). Ist der Geschädigte ein Mitglied des eigenen Haushaltes, tritt die Haftpflichtversicherung für den Schaden auch nicht ein. Ganz selbstverständlich versagt die Haftpflichtversicherung die Regulierung, wenn der Schaden am Eigentum des Verursachers entstanden ist.

 

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