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Nicht immer ist die bestehende Betriebshaftpflicht auch die beste und geeignetste für den Versicherungsnehmer. Neben den Kosten für die Prämien der Betriebshaftpflicht passen auch die Vertragsmodalitäten manchmal nicht mehr zum Unternehmen. Eine Kündigung der Betriebshaftpflichtversicherung kann durchaus nützlich sein, vor allem wenn sich das Tätigkeitsfeld drastisch geändert hat oder die Geschäftsaufgabe erfolgte. Kommt die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer bei gewünschten Vertragsänderungen oder Beitragsreduzierungen nicht entgegen, ist die Kündigung der Betriebshaftpflicht häufig eine sinnvolle Alternative.
Die Kündigung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. Zum einen hat jeder Versicherungsnehmer das Recht eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Das bedeutet, der Vertrag wird zum Ende der Versicherungsdauer innerhalb einer Frist von 3 Monaten beendet und läuft somit regulär aus. Sollte das erstmalige Vertragsende bereits zurückliegen, kann die Versicherung in der Regel jeweils zum Ende eines jeden Vertragsjahres gekündigt werden.
Neben dem ordentlichen Kündigungsrecht besteht in der Regel auch die Möglichkeit, die Betriebshaftpflicht außerordentlich zu kündigen. Hierbei räumt das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht im Falle eines Schadens ein. Die Kündigung kann dann mit sofortiger Wirkung erfolgen, allerdings wird die bereits gezahlte Jahresprämie einbehalten und nicht erstattet.
Ein weiteres Kündigungsrecht besteht für den Versicherungsnehmer im Falle einer Beitragserhöhung der Betriebshaftpflicht durch die Versicherungsgesellschaft. Hierbei zählt das Datum des Vertragsabschlusses. Wurde dieser vor dem 01.01.1991 abgeschlossen, kann der Vertrag gekündigt werden, wenn die Versicherungsprämie im Vergleich zum Vorjahr um 10 % oder um 20 % im Verhältnis zur Prämie von vor drei Jahren ansteigt. Verträge, die bis zum 28.07.1994 abgeschlossen wurden, haben ein Kündigungsrecht bei einer Prämienerhöhung von 5 % im Gegensatz zum Vorjahr oder wenn der Beitrag über 25 % des Erstbeitrages ansteigt. Bei Verträgen ab dem 29.07.1994 kann der Vertrag der Betriebshaftpflicht generell bei einer Prämienanpassung gekündigt werden. Die Kündigung nach Erhalt der Beitragserhöhung muss innerhalb von einem Monat ausgesprochen werden. In der Regel kann die Betriebshaftpflicht auch dann gekündigt werden, wenn ein Betriebsübergang beim Versicherungsunternehmen vorgenommen wird. Die konkreten Kündigungsfristen können den jeweiligen Policen und Geschäftsbedingungen der Versicherungsgesellschaften entnommen werden.
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